Rechtliches

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📌 Datenschutzrechtlicher Hinweis zur Videoüberwachung (Österreich)

Gemäß dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt Folgendes bei der Speicherung und Nutzung von Videoüberwachungsdaten:

  • Speicherdauer:
    Bilddaten dürfen grundsätzlich nicht länger als 72 Stunden (3 Tage) gespeichert werden, außer es liegt ein konkreter Anlassfall vor (z. B. Einbruch, Vandalismus). In solchen Fällen dürfen die relevanten Aufnahmen bis zur Klärung des Vorfalls aufbewahrt werden.

  • Zulässigkeit auf Privatgrundstücken:
    Die Videoüberwachung muss auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt bleiben. Das bedeutet:

    • Keine Überwachung von öffentlichen Bereichen (z. B. Gehwege, Straßen)

    • Keine Überwachung fremder Grundstücke oder benachbarter Eingänge

    • Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass ausschließlich das eigene Grundstück erfasst wird

  • Kennzeichnungspflicht:
    Ein deutlich sichtbarer Hinweis („Videoüberwachung – Verantwortlicher Name, Zweck, Kontaktdaten“) ist verpflichtend.

  • Zweckbindung & Verhältnismäßigkeit:
    Die Überwachung muss einem legitimen Zweck dienen (z. B. Schutz vor Einbruch) und verhältnismäßig sein.


💡 Hinweis: Die Einhaltung der DSGVO liegt in der Verantwortung des Betreibers der Videoanlage. 

Privat & Gewerblich

(Quellen angegeben)

Zentrale Rechtsgrundlagen

  • DSGVO (EU-weit)
    Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten (auch Videoaufnahmen).

  • Datenschutzgesetz (DSG)
    Nationale Ergänzung zur DSGVO; enthält spezielle Vorgaben für Videoüberwachung.

  • § 12 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
    Betrifft Videoüberwachung durch Behörden – privat und gewerblich relevant, wenn öffentliche Räume betroffen sind.

  • § 50a ABGB – Persönlichkeitsrechte
    Schutz der Privatsphäre – keine Überwachung von Nachbarn, fremden Grundstücken oder öffentlichen Bereichen ohne Grund.

  • §§ 1328a, 16 ABGB – Schutz vor Bildveröffentlichung / Persönlichkeitsrecht
    Verbot der Veröffentlichung von Bildmaterial ohne Einwilligung.


Was bedeutet das konkret?

Privat (Haus, Garten, Einfahrt)

  • Nur das eigene Grundstück filmen.
    Keine Aufnahmen des Gehsteigs, Nachbargrundstücks oder öffentlicher Bereiche.

  • Keine Personenüberwachung.
    Kameras dürfen nicht zur Überwachung bestimmter Personen verwendet werden.

  • Speicherdauer max. 72 Stunden (laut österreichischer Datenschutzbehörde üblich).

  • Hinweis ist empfohlen, aber auf Privatgrundstück nicht zwingend.


Gewerblich (Firma, Geschäft, Betrieb)

  • Verpflichtende Hinweisschilder bei jeder Videoüberwachung.

  • Zweck muss klar definiert sein (Diebstahlschutz, Zutrittskontrolle usw.).

  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) kann notwendig sein, wenn ein hohes Risiko besteht.

  • Keine verdeckte Mitarbeiterüberwachung (Arbeitsrecht!).

  • Speicherdauer max. 72 Stunden, außer ein längerer Zeitraum ist objektiv notwendig.

  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten verpflichtend.