Rechtliches
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📌 Datenschutzrechtlicher Hinweis zur Videoüberwachung (Österreich)
Gemäß dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt Folgendes bei der Speicherung und Nutzung von Videoüberwachungsdaten:
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Speicherdauer:
Bilddaten dürfen grundsätzlich nicht länger als 72 Stunden (3 Tage) gespeichert werden, außer es liegt ein konkreter Anlassfall vor (z. B. Einbruch, Vandalismus). In solchen Fällen dürfen die relevanten Aufnahmen bis zur Klärung des Vorfalls aufbewahrt werden. -
Zulässigkeit auf Privatgrundstücken:
Die Videoüberwachung muss auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt bleiben. Das bedeutet:-
Keine Überwachung von öffentlichen Bereichen (z. B. Gehwege, Straßen)
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Keine Überwachung fremder Grundstücke oder benachbarter Eingänge
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Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass ausschließlich das eigene Grundstück erfasst wird
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Kennzeichnungspflicht:
Ein deutlich sichtbarer Hinweis („Videoüberwachung – Verantwortlicher Name, Zweck, Kontaktdaten“) ist verpflichtend. -
Zweckbindung & Verhältnismäßigkeit:
Die Überwachung muss einem legitimen Zweck dienen (z. B. Schutz vor Einbruch) und verhältnismäßig sein.
💡 Hinweis: Die Einhaltung der DSGVO liegt in der Verantwortung des Betreibers der Videoanlage.
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